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   FG Niedersachsen, 03.03.2004 - 9 K 365/01   

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https://dejure.org/2004,13200
FG Niedersachsen, 03.03.2004 - 9 K 365/01 (https://dejure.org/2004,13200)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.03.2004 - 9 K 365/01 (https://dejure.org/2004,13200)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. März 2004 - 9 K 365/01 (https://dejure.org/2004,13200)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Widerruf einer Klagerücknahme auch bis zur Einwilligung des Beklagten nicht möglich - Klagerücknahme durch Prozessbevollmächtigten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 72 Abs. 1 FGO; § 130 Abs. 1 S. 2 BGB
    Möglichkeit des Widerrufs einer Klagerücknahme; Wirksamwerden einer Rücknahmeerklärung bei vorherigem oder gleichzeitigem Zugang eines Widerrufs; Befugnis eines Prozessbevollmächtigten zur Klagerücknahme; Rechtsnatur einer Klagerücknahme; Entsprechende Anwendung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 72 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 1 Satz 2
    Widerruf; Klagerücknahme - Widerruf einer Klagerücknahme auch bis zur Einwilligung des Beklagten nicht möglich

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Widerruf einer Klagerücknahme auch bis zur Einwilligung des Beklagten nicht möglich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeit des Widerrufs einer Klagerücknahme; Wirksamwerden einer Rücknahmeerklärung bei vorherigem oder gleichzeitigem Zugang eines Widerrufs; Befugnis eines Prozessbevollmächtigten zur Klagerücknahme; Rechtsnatur einer Klagerücknahme; Entsprechende Anwendung der ...

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1239
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.10.1988 - III B 184/86

    Klage - Zurückgewiesener Einspruch - Fortsetzung des Klageverfahrens - Erneute

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.03.2004 - 9 K 365/01
    Dies gilt z.B. für die Auslegung der Prozesshandlungen; hier ist § 133 BGB entsprechend anwendbar (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Oktober 1988 III B 184/86 BStBl II 1989, 107).
  • BGH, 25.11.1986 - VI ZB 12/86

    Anfechtung eines unechten Versäumnisurteils

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.03.2004 - 9 K 365/01
    Auch der Rechtsgedanke des § 140 BGB ist anwendbar (Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 25. November 1986 VI ZB 12/86 NJW 1987, 1204).
  • BFH, 03.08.1978 - VI R 73/78

    Postschließfach - Leerung des Postschließfachs - Zugangszeitpunkt -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.03.2004 - 9 K 365/01
    Insbesondere ist auch ein Widerruf in den Fällen des § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht bis zur Einwilligung des FA noch möglich (Urteil des BFH vom 3. August 1978 VI R 73/78 BStBl II 1978, 649, Koch in Gräber FGO § 72 Rz 19, von Wedel in Schwarz FGO § 72 Rz. 17, Kopp/Schenke Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - § 92 Rz. 11, Thomas-Putzo ZPO § 269 Rz. 8; a.A. Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern - FG Meck-Vorp.
  • BFH, 09.03.1972 - IV R 170/71

    Erklärung des Klägers - Erledigung der Hauptsache - Unwiderruflichkeit -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.03.2004 - 9 K 365/01
    Der Verweis auf die BFH-Rechtsprechung zum Widerruf einer Erledigungserklärung, z.B. Urteil des BFH vom 9. März 1972 IV R 170/71, BStBl II 1972, 466, wie es insbesondere das FG Meck-Vorp.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 30.05.1997 - 1 K 46/96

    Notwendigkeit der Einwilligung des Mandanten bei Klagerücknahme durch den

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.03.2004 - 9 K 365/01
    - Urteil vom 30. Mai 1997 1 K 46/96 EFG 1997, 1031; Brandis in Tipke/Kruse FGO § 72 Rz. 18, Albert in Haarmann/Schmieczek Rechtsstreit in Steuer und Abgabenangelegenheiten (Stand 2001) Tz. 200).
  • BFH, 26.10.2006 - V R 40/05

    Elektronisch übermittelte Klagerücknahme - Klagerücknahme nicht widerruflich

    b) Der Kläger war an seine Erklärung über die Klagerücknahme gebunden, solange die nach § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO erforderliche Einwilligung des Beklagten noch nicht versagt war (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 1978 VI R 73/78, BFHE 125, 498, BStBl II 1978, 649; Niedersächsisches FG vom 3. März 2004 9 K 365/01, EFG 2004, 1239; Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 72 Rz. 19; von Wedel in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 72 Rz. 17; Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 92 Rz. 23; Rennert in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 92 Rz. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 92 Rz. 11).

    Gleichwohl hat ein Kläger bereits mit Zugang seiner Rücknahmeerklärung bei Gericht alles aus seiner Sicht Erforderliche getan und den weiteren Prozessverlauf aus der Hand gegeben (vgl. Niedersächsisches FG in EFG 2004, 1239).

  • OLG Celle, 24.09.2012 - 2 W 247/12

    Gerichtsgebühren bei Widerruf der Absicht zur Klagerhebung zeitlich vor Eingang

    Für den Widerruf von Prozesshandlungen gilt grundsätzlich § 130 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend (Niedersächsisches Finanzgericht EFG 2004, 1239, Rn. 28; Zöller ZPO vor § 128 Rz. 18).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.05.2012 - L 9 U 4144/10
    Aber auch wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgehen würde, dass der Widerruf der Klagerücknahme keiner Schriftform bedarf und § 130 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend anwendbar ist (Niedersächsisches FG, Urteil vom 3.3.2004 - 9 K 365/01 - in Juris), ist ein wirksamer Widerruf nicht erfolgt.
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